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Satzung des Turnvereins 1910 Norheim/Nahe e.V.
Präambel
Sport dient dem Menschen zur bewegungs- und körperorientierten ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit und trägt in einer intakten Umwelt zur Gesundheit in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht bei.
In einem sich stetig verändernden gesellschaftlichen Umfeld stellt sich der Sport immer wieder neuen Herausforderungen. Sport ist Abbild gesellschaftlicher Entwicklungen und gestaltet diese gleichzeitig mit.
Durch ein flächendeckendes und vielfältiges Angebot, ehrenamtliches Engagement, Vermittlung traditioneller Werte und Ausübung von Gemeinnützigkeit leisten Sportvereine aktive, selbstbewusste und offene Modernisierung der Gesellschaft. Reformwille und Innovation werden ausgebildet und gestärkt.
Im Bewusstsein dieser Verantwortung und von dem Willen beseelt, das Gemeinschaftsleben auf der Grundlage der Werte Freiheit, Solidarität, Chancengleichheit und Toleranz durch Sport als Beitrag zur aktiven Bürgergesellschaft zu fördern, gibt sich der Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V. im hundertsten Jahre seines Bestehens die nachfolgende Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der am 10. Mai 1910 gegründete Turnverein führt den Namen
„Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V.“.
Er ist Mitglied der zuständigen Sport- und Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Norheim.
Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Sports, der sportlichen Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sport- und Fastnachtveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Wer Mitglied werden will, muss dem Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung vorlegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
5. Alle Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und seiner übergeordneten Verbände an. Die Mitglieder verpflichten sich Vereinsinteressen zu beachten und zu bewahren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
1.1 Austritt
1.2 Ausschluss
1.3 Tod
1.4 Auflösung des Vereins
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
3.1 wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
oder grober Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins,
3.2 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
3.3 wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
4.1 wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung.
5. Der Bescheid über den Ausschluss hat mittels Einschreiben zu erfolgen.
§ 5 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, Umlagen und Gebühren, werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
4. „Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID „DE15ZZZ00001075429“ TV-Norheim und der Mandatsreferenz mit fortlaufender Nummer halbjährlich am 01.04. und 01.10. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, wenn die maximale Gruppengröße es zulässt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die in diesem Rahmen vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen. Die maximale Stärke der Gruppe liegt im Ermessen der Übungsleiterinnen bzw. Übungsleiter. Sie ist dem Vorstand mitzuteilen.
2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufs, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren, verpflichtet.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten teilnehmen.
2. Bei der Wahl der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters, haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis zum 21. Lebensjahr Stimmrecht, nicht jedoch Fördermitglieder.
3. Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, nicht jedoch Fördermitglieder.
§ 8 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung
vom Vorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden:
1.1 Verwarnunger/Ermahnung
1.2 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
1.3 Vereinsausschluss
2. Der Bescheid über diese Maßregelungen ist gegen Empfangsbeleg zuzustellen.
§ 9 Rechtsmittel
1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Nr. 5) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 10 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Gesamtvorstand
1.3 der Geschäftsführende Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Neben der Satzung kann die Mitgliederversammlung Richtlinien erlassen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im 2. Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
2.1 der Vorstand beschließt.
2.2 ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragt hat.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand, und zwar durch die Veröffentlichung im Internetauftritt des Vereins und dem lokalen Mitteilungsblatt der VG Rüdesheim und deren rechtliche Nachfolger.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist neben der Angabe des Ortes und des Zeitpunktes auch die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:
4.1 Bericht des Vorstandes.
4.2 Bericht der Abteilungsleiterinnen bzw. der Abteilungsleiter.
4.3 Kassenbericht oder Bericht der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer.
4.4 Entlastung des Vorstandes.
4.5 Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
4.6 Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen mit
2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über Anträge die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens
acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
8. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn es mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht
1.1 als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
der bzw. dem Vorsitzenden,
der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden (wenn die Funktion besetzt),
der Kassiererin bzw. dem Kassierer,
der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.
1.2 als Gesamtvorstand bestehend aus
den Mitgliedern gem. 1.1,
der stellvertretenden Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierer,
der stellvertretenden Schriftführerin bzw. dem stellvertretenden Schriftführer,
den Beisitzern,
und falls diese gewählt wurden aus der Gleichstellungsbeauftragten, der Pressewartin bzw. dem Pressewart und der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der
stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer.
Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die stellvertretenden Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer nur bei Verhinderung des ordentlichen Amtsträgers tätig.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Er kann hierzu Richtlinien erlassen. Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Abteilungsleiters ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
5.1 die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen.
5.2 die Bewilligung von Ausgaben.
5.3 Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.
7. Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder regeln sich wie folgt.
7.1 die Kassiererin bzw. der Kassierer fertigt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und führt die Kassengeschäfte. Sie bzw. er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, die Umlagen und Gebühren verantwortlich.
7.2 Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften.
7.3 Die Jugendvertreterin bzw. der Jugendvertreter ist Ansprechpartner für die gesamte Jugendarbeit.
7.4 Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt die Belange der
Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder.
7.5 Die Pressewartin bzw. der Pressewart hält Verbindung mit der Fach- und Tagespresse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die
Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus
obliegen ihr bzw. ihm Werbeaufgaben.
7.6 Der Vorstand kann für Sonderaufgaben vorbereitende Ausschüsse und Beauftragte einsetzten, die ihm verantwortlich sind. Der
geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
8. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.
§ 13 Abteilungen
1. Die im § 2 beschriebenen Zwecke des Vereins bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter und eine bzw. einen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertagen werden geleitet.
3. Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter und die bzw. der Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Abteilungsleiter sind gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen, der Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS- GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 16 Kassenprüfung
1. Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.
2. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur ein Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
2.1 der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
2.2 von 1/3 der Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins direkt der Ortsgemeinde Norheim übergeben und ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Zwecke aus § 2 zu verwenden.
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.
Satzung des Turnvereins 1910 Norheim/Nahe e.V.
Präambel
Sport dient dem Menschen zur bewegungs- und körperorientierten ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit und trägt in einer intakten Umwelt zur Gesundheit in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht bei.
In einem sich stetig verändernden gesellschaftlichen Umfeld stellt sich der Sport immer wieder neuen Herausforderungen. Sport ist Abbild gesellschaftlicher Entwicklungen und gestaltet diese gleichzeitig mit.
Durch ein flächendeckendes und vielfältiges Angebot, ehrenamtliches Engagement, Vermittlung traditioneller Werte und Ausübung von Gemeinnützigkeit leisten Sportvereine aktive, selbstbewusste und offene Modernisierung der Gesellschaft. Reformwille und Innovation werden ausgebildet und gestärkt.
Im Bewusstsein dieser Verantwortung und von dem Willen beseelt, das Gemeinschaftsleben auf der Grundlage der Werte Freiheit, Solidarität, Chancengleichheit und Toleranz durch Sport als Beitrag zur aktiven Bürgergesellschaft zu fördern, gibt sich der Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V. im hundertsten Jahre seines Bestehens die nachfolgende Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der am 10. Mai 1910 gegründete Turnverein führt den Namen
„Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V.“.
Er ist Mitglied der zuständigen Sport- und Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Norheim.
Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Sports, der sportlichen Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sport- und Fastnachtveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Wer Mitglied werden will, muss dem Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung vorlegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
5. Alle Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und seiner übergeordneten Verbände an. Die Mitglieder verpflichten sich Vereinsinteressen zu beachten und zu bewahren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
1.1 Austritt
1.2 Ausschluss
1.3 Tod
1.4 Auflösung des Vereins
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
3.1 wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
oder grober Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins,
3.2 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
3.3 wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
4.1 wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung.
5. Der Bescheid über den Ausschluss hat mittels Einschreiben zu erfolgen.
§ 5 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, Umlagen und Gebühren, werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
4. „Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID „DE15ZZZ00001075429“ TV-Norheim und der Mandatsreferenz mit fortlaufender Nummer halbjährlich am 01.04. und 01.10. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, wenn die maximale Gruppengröße es zulässt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die in diesem Rahmen vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen. Die maximale Stärke der Gruppe liegt im Ermessen der Übungsleiterinnen bzw. Übungsleiter. Sie ist dem Vorstand mitzuteilen.
2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufs, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren, verpflichtet.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten teilnehmen.
2. Bei der Wahl der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters, haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis zum 21. Lebensjahr Stimmrecht, nicht jedoch Fördermitglieder.
3. Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, nicht jedoch Fördermitglieder.
§ 8 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung
vom Vorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden:
1.1 Verwarnunger/Ermahnung
1.2 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
1.3 Vereinsausschluss
2. Der Bescheid über diese Maßregelungen ist gegen Empfangsbeleg zuzustellen.
§ 9 Rechtsmittel
1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Nr. 5) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 10 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Gesamtvorstand
1.3 der Geschäftsführende Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Neben der Satzung kann die Mitgliederversammlung Richtlinien erlassen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im 2. Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
2.1 der Vorstand beschließt.
2.2 ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragt hat.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand, und zwar durch die Veröffentlichung im Internetauftritt des Vereins und dem lokalen Mitteilungsblatt der VG Rüdesheim und deren rechtliche Nachfolger.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist neben der Angabe des Ortes und des Zeitpunktes auch die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:
4.1 Bericht des Vorstandes.
4.2 Bericht der Abteilungsleiterinnen bzw. der Abteilungsleiter.
4.3 Kassenbericht oder Bericht der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer.
4.4 Entlastung des Vorstandes.
4.5 Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
4.6 Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen mit
2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über Anträge die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens
acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
8. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn es mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht
1.1 als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
der bzw. dem Vorsitzenden,
der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden (wenn die Funktion besetzt),
der Kassiererin bzw. dem Kassierer,
der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.
1.2 als Gesamtvorstand bestehend aus
den Mitgliedern gem. 1.1,
der stellvertretenden Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierer,
der stellvertretenden Schriftführerin bzw. dem stellvertretenden Schriftführer,
den Beisitzern,
und falls diese gewählt wurden aus der Gleichstellungsbeauftragten, der Pressewartin bzw. dem Pressewart und der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der
stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer.
Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die stellvertretenden Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer nur bei Verhinderung des ordentlichen Amtsträgers tätig.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Er kann hierzu Richtlinien erlassen. Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Abteilungsleiters ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
5.1 die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen.
5.2 die Bewilligung von Ausgaben.
5.3 Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.
7. Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder regeln sich wie folgt.
7.1 die Kassiererin bzw. der Kassierer fertigt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und führt die Kassengeschäfte. Sie bzw. er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, die Umlagen und Gebühren verantwortlich.
7.2 Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften.
7.3 Die Jugendvertreterin bzw. der Jugendvertreter ist Ansprechpartner für die gesamte Jugendarbeit.
7.4 Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt die Belange der
Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder.
7.5 Die Pressewartin bzw. der Pressewart hält Verbindung mit der Fach- und Tagespresse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die
Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus
obliegen ihr bzw. ihm Werbeaufgaben.
7.6 Der Vorstand kann für Sonderaufgaben vorbereitende Ausschüsse und Beauftragte einsetzten, die ihm verantwortlich sind. Der
geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
8. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.
§ 13 Abteilungen
1. Die im § 2 beschriebenen Zwecke des Vereins bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter und eine bzw. einen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertagen werden geleitet.
3. Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter und die bzw. der Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Abteilungsleiter sind gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen, der Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS- GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 16 Kassenprüfung
1. Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.
2. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur ein Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
2.1 der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
2.2 von 1/3 der Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins direkt der Ortsgemeinde Norheim übergeben und ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Zwecke aus § 2 zu verwenden.
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.
Satzung des Turnvereins 1910 Norheim/Nahe e.V.
Präambel
Sport dient dem Menschen zur bewegungs- und körperorientierten ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit und trägt in einer intakten Umwelt zur Gesundheit in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht bei.
In einem sich stetig verändernden gesellschaftlichen Umfeld stellt sich der Sport immer wieder neuen Herausforderungen. Sport ist Abbild gesellschaftlicher Entwicklungen und gestaltet diese gleichzeitig mit.
Durch ein flächendeckendes und vielfältiges Angebot, ehrenamtliches Engagement, Vermittlung traditioneller Werte und Ausübung von Gemeinnützigkeit leisten Sportvereine aktive, selbstbewusste und offene Modernisierung der Gesellschaft. Reformwille und Innovation werden ausgebildet und gestärkt.
Im Bewusstsein dieser Verantwortung und von dem Willen beseelt, das Gemeinschaftsleben auf der Grundlage der Werte Freiheit, Solidarität, Chancengleichheit und Toleranz durch Sport als Beitrag zur aktiven Bürgergesellschaft zu fördern, gibt sich der Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V. im hundertsten Jahre seines Bestehens die nachfolgende Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der am 10. Mai 1910 gegründete Turnverein führt den Namen
„Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V.“.
Er ist Mitglied der zuständigen Sport- und Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Norheim.
Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Sports, der sportlichen Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sport- und Fastnachtveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Wer Mitglied werden will, muss dem Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung vorlegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
5. Alle Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und seiner übergeordneten Verbände an. Die Mitglieder verpflichten sich Vereinsinteressen zu beachten und zu bewahren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
1.1 Austritt
1.2 Ausschluss
1.3 Tod
1.4 Auflösung des Vereins
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
3.1 wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
oder grober Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins,
3.2 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
3.3 wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
4.1 wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung.
5. Der Bescheid über den Ausschluss hat mittels Einschreiben zu erfolgen.
§ 5 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, Umlagen und Gebühren, werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
4. „Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID „DE15ZZZ00001075429“ TV-Norheim und der Mandatsreferenz mit fortlaufender Nummer halbjährlich am 01.04. und 01.10. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, wenn die maximale Gruppengröße es zulässt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die in diesem Rahmen vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen. Die maximale Stärke der Gruppe liegt im Ermessen der Übungsleiterinnen bzw. Übungsleiter. Sie ist dem Vorstand mitzuteilen.
2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufs, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren, verpflichtet.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten teilnehmen.
2. Bei der Wahl der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters, haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis zum 21. Lebensjahr Stimmrecht, nicht jedoch Fördermitglieder.
3. Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, nicht jedoch Fördermitglieder.
§ 8 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung
vom Vorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden:
1.1 Verwarnunger/Ermahnung
1.2 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
1.3 Vereinsausschluss
2. Der Bescheid über diese Maßregelungen ist gegen Empfangsbeleg zuzustellen.
§ 9 Rechtsmittel
1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Nr. 5) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 10 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Gesamtvorstand
1.3 der Geschäftsführende Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Neben der Satzung kann die Mitgliederversammlung Richtlinien erlassen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im 2. Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
2.1 der Vorstand beschließt.
2.2 ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragt hat.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand, und zwar durch die Veröffentlichung im Internetauftritt des Vereins und dem lokalen Mitteilungsblatt der VG Rüdesheim und deren rechtliche Nachfolger.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist neben der Angabe des Ortes und des Zeitpunktes auch die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:
4.1 Bericht des Vorstandes.
4.2 Bericht der Abteilungsleiterinnen bzw. der Abteilungsleiter.
4.3 Kassenbericht oder Bericht der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer.
4.4 Entlastung des Vorstandes.
4.5 Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
4.6 Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen mit
2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über Anträge die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens
acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
8. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn es mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht
1.1 als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
der bzw. dem Vorsitzenden,
der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden (wenn die Funktion besetzt),
der Kassiererin bzw. dem Kassierer,
der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.
1.2 als Gesamtvorstand bestehend aus
den Mitgliedern gem. 1.1,
der stellvertretenden Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierer,
der stellvertretenden Schriftführerin bzw. dem stellvertretenden Schriftführer,
den Beisitzern,
und falls diese gewählt wurden aus der Gleichstellungsbeauftragten, der Pressewartin bzw. dem Pressewart und der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der
stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer.
Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die stellvertretenden Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer nur bei Verhinderung des ordentlichen Amtsträgers tätig.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Er kann hierzu Richtlinien erlassen. Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Abteilungsleiters ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
5.1 die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen.
5.2 die Bewilligung von Ausgaben.
5.3 Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.
7. Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder regeln sich wie folgt.
7.1 die Kassiererin bzw. der Kassierer fertigt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und führt die Kassengeschäfte. Sie bzw. er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, die Umlagen und Gebühren verantwortlich.
7.2 Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften.
7.3 Die Jugendvertreterin bzw. der Jugendvertreter ist Ansprechpartner für die gesamte Jugendarbeit.
7.4 Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt die Belange der
Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder.
7.5 Die Pressewartin bzw. der Pressewart hält Verbindung mit der Fach- und Tagespresse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die
Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus
obliegen ihr bzw. ihm Werbeaufgaben.
7.6 Der Vorstand kann für Sonderaufgaben vorbereitende Ausschüsse und Beauftragte einsetzten, die ihm verantwortlich sind. Der
geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
8. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.
§ 13 Abteilungen
1. Die im § 2 beschriebenen Zwecke des Vereins bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter und eine bzw. einen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertagen werden geleitet.
3. Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter und die bzw. der Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Abteilungsleiter sind gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen, der Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS- GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 16 Kassenprüfung
1. Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.
2. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur ein Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
2.1 der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
2.2 von 1/3 der Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins direkt der Ortsgemeinde Norheim übergeben und ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Zwecke aus § 2 zu verwenden.
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.
Satzung des Turnvereins 1910 Norheim/Nahe e.V.
Präambel
Sport dient dem Menschen zur bewegungs- und körperorientierten ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit und trägt in einer intakten Umwelt zur Gesundheit in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht bei.
In einem sich stetig verändernden gesellschaftlichen Umfeld stellt sich der Sport immer wieder neuen Herausforderungen. Sport ist Abbild gesellschaftlicher Entwicklungen und gestaltet diese gleichzeitig mit.
Durch ein flächendeckendes und vielfältiges Angebot, ehrenamtliches Engagement, Vermittlung traditioneller Werte und Ausübung von Gemeinnützigkeit leisten Sportvereine aktive, selbstbewusste und offene Modernisierung der Gesellschaft. Reformwille und Innovation werden ausgebildet und gestärkt.
Im Bewusstsein dieser Verantwortung und von dem Willen beseelt, das Gemeinschaftsleben auf der Grundlage der Werte Freiheit, Solidarität, Chancengleichheit und Toleranz durch Sport als Beitrag zur aktiven Bürgergesellschaft zu fördern, gibt sich der Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V. im hundertsten Jahre seines Bestehens die nachfolgende Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der am 10. Mai 1910 gegründete Turnverein führt den Namen
„Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V.“.
Er ist Mitglied der zuständigen Sport- und Fachverbände.
Der Verein hat seinen Sitz in Norheim.
Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Sports, der sportlichen Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sport- und Fastnachtveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
3. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Wer Mitglied werden will, muss dem Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung vorlegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
5. Alle Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des Vereins und seiner übergeordneten Verbände an. Die Mitglieder verpflichten sich Vereinsinteressen zu beachten und zu bewahren.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
1.1 Austritt
1.2 Ausschluss
1.3 Tod
1.4 Auflösung des Vereins
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
3.1 wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
oder grober Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins,
3.2 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
3.3 wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
4.1 wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung.
5. Der Bescheid über den Ausschluss hat mittels Einschreiben zu erfolgen.
§ 5 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, Umlagen und Gebühren, werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
4. „Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID „DE15ZZZ00001075429“ TV-Norheim und der Mandatsreferenz mit fortlaufender Nummer halbjährlich am 01.04. und 01.10. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, wenn die maximale Gruppengröße es zulässt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die in diesem Rahmen vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen. Die maximale Stärke der Gruppe liegt im Ermessen der Übungsleiterinnen bzw. Übungsleiter. Sie ist dem Vorstand mitzuteilen.
2. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufs, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren, verpflichtet.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten teilnehmen.
2. Bei der Wahl der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters, haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis zum 21. Lebensjahr Stimmrecht, nicht jedoch Fördermitglieder.
3. Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, nicht jedoch Fördermitglieder.
§ 8 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung
vom Vorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden:
1.1 Verwarnunger/Ermahnung
1.2 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
1.3 Vereinsausschluss
2. Der Bescheid über diese Maßregelungen ist gegen Empfangsbeleg zuzustellen.
§ 9 Rechtsmittel
1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Nr. 5) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 10 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
1.1 die Mitgliederversammlung
1.2 der Gesamtvorstand
1.3 der Geschäftsführende Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Neben der Satzung kann die Mitgliederversammlung Richtlinien erlassen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im 2. Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
2.1 der Vorstand beschließt.
2.2 ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragt hat.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand, und zwar durch die Veröffentlichung im Internetauftritt des Vereins und dem lokalen Mitteilungsblatt der VG Rüdesheim und deren rechtliche Nachfolger.
4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist neben der Angabe des Ortes und des Zeitpunktes auch die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte beinhalten:
4.1 Bericht des Vorstandes.
4.2 Bericht der Abteilungsleiterinnen bzw. der Abteilungsleiter.
4.3 Kassenbericht oder Bericht der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer.
4.4 Entlastung des Vorstandes.
4.5 Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
4.6 Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen mit
2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Über Anträge die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens
acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
8. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn es mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht
1.1 als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
der bzw. dem Vorsitzenden,
der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden (wenn die Funktion besetzt),
der Kassiererin bzw. dem Kassierer,
der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.
1.2 als Gesamtvorstand bestehend aus
den Mitgliedern gem. 1.1,
der stellvertretenden Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierer,
der stellvertretenden Schriftführerin bzw. dem stellvertretenden Schriftführer,
den Beisitzern,
und falls diese gewählt wurden aus der Gleichstellungsbeauftragten, der Pressewartin bzw. dem Pressewart und der Jugendleiterin bzw. dem Jugendleiter.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der
stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin bzw. der Kassierer und die stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer.
Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die stellvertretenden Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer nur bei Verhinderung des ordentlichen Amtsträgers tätig.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Er kann hierzu Richtlinien erlassen. Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Abteilungsleiters ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
5.1 die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen.
5.2 die Bewilligung von Ausgaben.
5.3 Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu unterrichten.
7. Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder regeln sich wie folgt.
7.1 die Kassiererin bzw. der Kassierer fertigt den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und führt die Kassengeschäfte. Sie bzw. er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, die Umlagen und Gebühren verantwortlich.
7.2 Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften.
7.3 Die Jugendvertreterin bzw. der Jugendvertreter ist Ansprechpartner für die gesamte Jugendarbeit.
7.4 Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt die Belange der
Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder.
7.5 Die Pressewartin bzw. der Pressewart hält Verbindung mit der Fach- und Tagespresse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die
Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus
obliegen ihr bzw. ihm Werbeaufgaben.
7.6 Der Vorstand kann für Sonderaufgaben vorbereitende Ausschüsse und Beauftragte einsetzten, die ihm verantwortlich sind. Der
geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.
8. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem Vorstand.
§ 13 Abteilungen
1. Die im § 2 beschriebenen Zwecke des Vereins bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter und eine bzw. einen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertagen werden geleitet.
3. Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter und die bzw. der Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Abteilungsleiter sind gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen, der Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen ist jeweils ein schriftliches Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS- GVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 16 Kassenprüfung
1. Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Vorstandes.
2. Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur ein Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
2.1 der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat.
2.2 von 1/3 der Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine 2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins direkt der Ortsgemeinde Norheim übergeben und ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Zwecke aus § 2 zu verwenden.
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu ersetzen.