Mitglied werden?


Unsere Teilnahmegebühr

 

Der monatliche Beitrag beträgt zur Zeit:

  • Kinder- und Jugendmitgliedschaft 5 €
  • Erwachsenenmitgliedschaft 6,00 €
  • Familienmitgliedschaft 8,00 €

Sie haben Interesse?

... dann melden Sie sich doch bei unseren Übungsleitern einfach mal zu einer kostenlosen, unverbindlichen Probestunde!


Download
Beitritterklärung
20220111_Beitritterklärung_TVNorheim.pdf
Adobe Acrobat Dokument 191.4 KB

 

 

 

Satzung des Turnvereins 1910 Norheim/Nahe e.V.

 

 

 

Präambel

 

 

Sport dient dem Menschen zur bewegungs- und körperorientierten ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit und trägt in einer intakten Umwelt zur Gesundheit in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht bei.

 

In einem sich stetig verändernden gesellschaftlichen Umfeld stellt sich der Sport immer wieder neuen Herausforderungen. Sport ist Abbild gesellschaftlicher Entwicklungen und gestaltet diese gleichzeitig mit.

 

Durch ein flächendeckendes und vielfältiges Angebot, ehrenamtliches Engagement, Vermittlung traditioneller Werte und Ausübung von Gemeinnützigkeit leisten Sportvereine aktive, selbstbewusste und offene Modernisierung der Gesellschaft. Reformwille und Innovation werden ausgebildet und gestärkt.

 

Im Bewusstsein dieser Verantwortung und von dem Willen beseelt, das Gemeinschaftsleben auf der Grundlage der Werte Freiheit, Solidarität, Chancengleichheit und Toleranz durch Sport als Beitrag zur aktiven Bürgergesellschaft zu fördern, gibt sich der Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V. im hundertsten Jahre seines Bestehens die nachfolgende Satzung:

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1.       Der am 10. Mai 1910 gegründete Turnverein führt den Namen

          „Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V.“.

          Er ist Mitglied der zuständigen Sport- und Fachverbände.

          Der Verein hat seinen Sitz in Norheim.

          Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Bad Kreuznach           eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Sports, der sportlichen Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sport- und Fastnachtveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

          Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen           Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die           Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören         insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und    Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der      Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen        der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.

         

          Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei        Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen           werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und   Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.       Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

2.       Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

3.       Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den ordentlichen           Mitgliedern gleichgestellt. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft           entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4.       Wer Mitglied werden will, muss dem Vorstand eine schriftliche           Beitrittserklärung vorlegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines           Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die           Aufnahme in den Verein.

 

5.       Alle Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und      Wettkampfbestimmungen des Vereins und seiner übergeordneten Verbände          an. Die Mitglieder verpflichten sich Vereinsinteressen zu beachten und zu bewahren.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft endet durch:

         

          1.1     Austritt

          1.2     Ausschluss

          1.3     Tod

          1.4     Auflösung des Vereins

 

2.       Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer   Frist von 4 Wochen, möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den    Vorstand zu richten.

 

3.       Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein          ausgeschlossen werden,

 

          3.1     wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

                    oder grober Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins,

          3.2     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins                  oder groben unsportlichen Verhaltens.

          3.3     wegen unehrenhafter Handlungen.

 

4.       Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

 

          4.1     wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher

                    Mahnung.

 

5.       Der Bescheid über den Ausschluss hat mittels Einschreiben zu erfolgen.

         

 

 

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

1.       Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, Umlagen      und Gebühren, werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2.       Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

3.       Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und           Umlagen befreit werden.

 

4.       „Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID „DE15ZZZ00001075429“ TV-Norheim und der Mandatsreferenz mit fortlaufender Nummer halbjährlich am 01.04. und 01.10. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.       Die Mitglieder haben das Recht, wenn die maximale Gruppengröße es           zulässt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die in diesem         Rahmen vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen. Die maximale         Stärke der Gruppe liegt im Ermessen der Übungsleiterinnen bzw.     Übungsleiter. Sie ist dem Vorstand mitzuteilen.

 

2.       Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufs, seiner           Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

 

3.       Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen      und Gebühren, verpflichtet.

 

 

 

 

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten teilnehmen.

 

2.       Bei der Wahl der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters, haben alle Mitglieder     des Vereins vom 14. bis zum 21. Lebensjahr Stimmrecht, nicht jedoch          Fördermitglieder.

 

3.       Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, nicht jedoch          Fördermitglieder.

 

 

 

§ 8 Maßregelungen

 

1.       Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des     Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung

          vom Vorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

          1.1     Verwarnunger/Ermahnung

          1.2     zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den              Veranstaltungen des Vereins

          1.3     Vereinsausschluss

 

2.       Der Bescheid über diese Maßregelungen ist gegen Empfangsbeleg           zuzustellen.

 

 

 

 

§ 9 Rechtsmittel

 

1.       Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Nr. 5) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

 

 

 

 

§ 10 Organe des Vereins

 

1.       Organe des Vereins sind:

 

          1.1     die Mitgliederversammlung

 

          1.2     der Gesamtvorstand

 

          1.3     der Geschäftsführende Vorstand

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1.       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Neben der           Satzung kann die Mitgliederversammlung Richtlinien erlassen. Eine           ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im 2. Quartal statt.

 

2.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von

          zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

          2.1     der Vorstand beschließt.

 

2.2     ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragt hat.

 

3.       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand, und zwar durch die Veröffentlichung im Internetauftritt des Vereins und dem lokalen Mitteilungsblatt der VG Rüdesheim und deren rechtliche Nachfolger.

 

4.       Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist neben der     Angabe des Ortes und des Zeitpunktes auch die Tagesordnung mitzuteilen.   Diese muss folgende Punkte beinhalten:

 

          4.1     Bericht des Vorstandes.

 

          4.2     Bericht der Abteilungsleiterinnen bzw. der Abteilungsleiter.

 

          4.3     Kassenbericht oder Bericht der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer.

 

          4.4     Entlastung des Vorstandes.

 

          4.5     Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

 

          4.6     Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

         

 

5.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen          Mitglieder beschlussfähig.

 

6.       Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

          stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen mit

          2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen

          werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

7.       Über Anträge die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der     Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens

acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

8.       Geheime Abstimmung erfolgt, wenn es mindestens ein stimmberechtigtes   Mitglied beantragt.

 

 

 

§ 12 Vorstand

 

1.                 Der Vorstand besteht

 

          1.1     als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

 

                    der bzw. dem Vorsitzenden,

der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden (wenn die Funktion besetzt),

                    der Kassiererin bzw. dem Kassierer,

                    der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.

 

          1.2     als Gesamtvorstand bestehend aus

 

                    den Mitgliedern gem. 1.1,

                    der stellvertretenden Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierer,

                    der stellvertretenden Schriftführerin bzw. dem stellvertretenden                               Schriftführer,

                    den Beisitzern,

                    und falls diese gewählt wurden aus der Gleichstellungsbeauftragten,                 der Pressewartin bzw. dem Pressewart und der Jugendleiterin bzw.                    dem Jugendleiter.

 

 

 

2.       Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.       Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein.      Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei   Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues        Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

3.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der

          stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin bzw. der Kassierer und die      stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer.

          Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum    Verein wird die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die stellvertretenden     Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer nur bei Verhinderung des   ordentlichen Amtsträgers tätig.

 

4.       Der Vorstand leitet den Verein. Er kann hierzu Richtlinien erlassen. Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Abteilungsleiters ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

5.       Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

 

          5.1     die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die                   Behandlung von Anregungen der Abteilungen.

 

          5.2     die Bewilligung von Ausgaben.

 

          5.3     Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

 

6.       Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer         Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem   Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig      sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden          Vorstandes laufend zu unterrichten.

 

7.       Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder regeln sich wie folgt.

 

          7.1     die Kassiererin bzw. der Kassierer fertigt den Haushaltsplan, die                               Jahresrechnung und führt die Kassengeschäfte. Sie bzw. er ist für den           ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, die Umlagen und                    Gebühren verantwortlich.

 

          7.2     Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel                  und fertigt die Sitzungsniederschriften.

 

          7.3     Die Jugendvertreterin bzw. der Jugendvertreter ist Ansprechpartner für                    die gesamte Jugendarbeit.

 

          7.4     Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt die Belange der

                    Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder.

 

          7.5     Die Pressewartin bzw. der Pressewart hält Verbindung mit der Fach-           und Tagespresse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die

                    Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus

                    obliegen ihr bzw. ihm Werbeaufgaben.

 

          7.6     Der Vorstand kann für Sonderaufgaben vorbereitende Ausschüsse und               Beauftragte einsetzten, die ihm verantwortlich sind. Der

                    geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der               Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.

 

8.       Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur      Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

 

          In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der     Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die           Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem   Vorstand.

 

§ 13 Abteilungen

 

1.       Die im § 2 beschriebenen Zwecke des Vereins bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

 

2.       Die Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter       und eine bzw. einen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertagen werden   geleitet.

 

3.       Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter und die bzw. der Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Abteilungsleiter sind gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

4.       Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten           die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

 

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

 

1.       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen, der   Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen ist jeweils ein schriftliches         Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin          bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 15 Datenschutz im Verein

 

1.       Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung    der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des        Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über   persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

          Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen    vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

          •         das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

          •         das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

          •         das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

          •         das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-              GVO,

          •         das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

          •         das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

2.       Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein           Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt         zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht     besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem      Verein hinaus.

          Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-          Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der   geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

 

§ 16 Kassenprüfung

 

1.       Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der           Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die     Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und    beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die           Entlastung des Vorstandes.

 

2.       Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen           Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan           übereinstimmen.

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen           Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser           Versammlung darf nur ein Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

2.       Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn        es

 

          2.1     der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder               beschlossen hat.

 

          2.2     von 1/3 der Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

 

3.       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der           stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer       Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung         weniger als 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine     2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der         anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4.       Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins direkt der Ortsgemeinde Norheim übergeben und ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Zwecke aus § 2 zu verwenden.

 

 

 

§ 18 Salvatorisch Klausel

 

1.       Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig        sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht         berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu   ersetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung des Turnvereins 1910 Norheim/Nahe e.V.

 

 

 

Präambel

 

 

Sport dient dem Menschen zur bewegungs- und körperorientierten ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit und trägt in einer intakten Umwelt zur Gesundheit in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht bei.

 

In einem sich stetig verändernden gesellschaftlichen Umfeld stellt sich der Sport immer wieder neuen Herausforderungen. Sport ist Abbild gesellschaftlicher Entwicklungen und gestaltet diese gleichzeitig mit.

 

Durch ein flächendeckendes und vielfältiges Angebot, ehrenamtliches Engagement, Vermittlung traditioneller Werte und Ausübung von Gemeinnützigkeit leisten Sportvereine aktive, selbstbewusste und offene Modernisierung der Gesellschaft. Reformwille und Innovation werden ausgebildet und gestärkt.

 

Im Bewusstsein dieser Verantwortung und von dem Willen beseelt, das Gemeinschaftsleben auf der Grundlage der Werte Freiheit, Solidarität, Chancengleichheit und Toleranz durch Sport als Beitrag zur aktiven Bürgergesellschaft zu fördern, gibt sich der Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V. im hundertsten Jahre seines Bestehens die nachfolgende Satzung:

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1.       Der am 10. Mai 1910 gegründete Turnverein führt den Namen

          „Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V.“.

          Er ist Mitglied der zuständigen Sport- und Fachverbände.

          Der Verein hat seinen Sitz in Norheim.

          Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Bad Kreuznach           eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Sports, der sportlichen Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sport- und Fastnachtveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

          Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen           Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die           Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören         insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und    Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der      Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen        der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.

         

          Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei        Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen           werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und   Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.       Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

2.       Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

3.       Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den ordentlichen           Mitgliedern gleichgestellt. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft           entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4.       Wer Mitglied werden will, muss dem Vorstand eine schriftliche           Beitrittserklärung vorlegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines           Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die           Aufnahme in den Verein.

 

5.       Alle Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und      Wettkampfbestimmungen des Vereins und seiner übergeordneten Verbände          an. Die Mitglieder verpflichten sich Vereinsinteressen zu beachten und zu bewahren.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft endet durch:

         

          1.1     Austritt

          1.2     Ausschluss

          1.3     Tod

          1.4     Auflösung des Vereins

 

2.       Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer   Frist von 4 Wochen, möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den    Vorstand zu richten.

 

3.       Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein          ausgeschlossen werden,

 

          3.1     wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

                    oder grober Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins,

          3.2     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins                  oder groben unsportlichen Verhaltens.

          3.3     wegen unehrenhafter Handlungen.

 

4.       Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

 

          4.1     wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher

                    Mahnung.

 

5.       Der Bescheid über den Ausschluss hat mittels Einschreiben zu erfolgen.

         

 

 

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

1.       Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, Umlagen      und Gebühren, werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2.       Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

3.       Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und           Umlagen befreit werden.

 

4.       „Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID „DE15ZZZ00001075429“ TV-Norheim und der Mandatsreferenz mit fortlaufender Nummer halbjährlich am 01.04. und 01.10. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.       Die Mitglieder haben das Recht, wenn die maximale Gruppengröße es           zulässt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die in diesem         Rahmen vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen. Die maximale         Stärke der Gruppe liegt im Ermessen der Übungsleiterinnen bzw.     Übungsleiter. Sie ist dem Vorstand mitzuteilen.

 

2.       Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufs, seiner           Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

 

3.       Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen      und Gebühren, verpflichtet.

 

 

 

 

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten teilnehmen.

 

2.       Bei der Wahl der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters, haben alle Mitglieder     des Vereins vom 14. bis zum 21. Lebensjahr Stimmrecht, nicht jedoch          Fördermitglieder.

 

3.       Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, nicht jedoch          Fördermitglieder.

 

 

 

§ 8 Maßregelungen

 

1.       Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des     Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung

          vom Vorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

          1.1     Verwarnunger/Ermahnung

          1.2     zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den              Veranstaltungen des Vereins

          1.3     Vereinsausschluss

 

2.       Der Bescheid über diese Maßregelungen ist gegen Empfangsbeleg           zuzustellen.

 

 

 

 

§ 9 Rechtsmittel

 

1.       Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Nr. 5) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

 

 

 

 

§ 10 Organe des Vereins

 

1.       Organe des Vereins sind:

 

          1.1     die Mitgliederversammlung

 

          1.2     der Gesamtvorstand

 

          1.3     der Geschäftsführende Vorstand

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1.       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Neben der           Satzung kann die Mitgliederversammlung Richtlinien erlassen. Eine           ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im 2. Quartal statt.

 

2.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von

          zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

          2.1     der Vorstand beschließt.

 

2.2     ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragt hat.

 

3.       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand, und zwar durch die Veröffentlichung im Internetauftritt des Vereins und dem lokalen Mitteilungsblatt der VG Rüdesheim und deren rechtliche Nachfolger.

 

4.       Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist neben der     Angabe des Ortes und des Zeitpunktes auch die Tagesordnung mitzuteilen.   Diese muss folgende Punkte beinhalten:

 

          4.1     Bericht des Vorstandes.

 

          4.2     Bericht der Abteilungsleiterinnen bzw. der Abteilungsleiter.

 

          4.3     Kassenbericht oder Bericht der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer.

 

          4.4     Entlastung des Vorstandes.

 

          4.5     Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

 

          4.6     Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

         

 

5.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen          Mitglieder beschlussfähig.

 

6.       Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

          stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen mit

          2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen

          werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

7.       Über Anträge die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der     Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens

acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

8.       Geheime Abstimmung erfolgt, wenn es mindestens ein stimmberechtigtes   Mitglied beantragt.

 

 

 

§ 12 Vorstand

 

1.                 Der Vorstand besteht

 

          1.1     als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

 

                    der bzw. dem Vorsitzenden,

der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden (wenn die Funktion besetzt),

                    der Kassiererin bzw. dem Kassierer,

                    der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.

 

          1.2     als Gesamtvorstand bestehend aus

 

                    den Mitgliedern gem. 1.1,

                    der stellvertretenden Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierer,

                    der stellvertretenden Schriftführerin bzw. dem stellvertretenden                               Schriftführer,

                    den Beisitzern,

                    und falls diese gewählt wurden aus der Gleichstellungsbeauftragten,                 der Pressewartin bzw. dem Pressewart und der Jugendleiterin bzw.                    dem Jugendleiter.

 

 

 

2.       Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.       Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein.      Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei   Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues        Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

3.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der

          stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin bzw. der Kassierer und die      stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer.

          Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum    Verein wird die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die stellvertretenden     Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer nur bei Verhinderung des   ordentlichen Amtsträgers tätig.

 

4.       Der Vorstand leitet den Verein. Er kann hierzu Richtlinien erlassen. Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Abteilungsleiters ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

5.       Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

 

          5.1     die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die                   Behandlung von Anregungen der Abteilungen.

 

          5.2     die Bewilligung von Ausgaben.

 

          5.3     Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

 

6.       Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer         Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem   Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig      sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden          Vorstandes laufend zu unterrichten.

 

7.       Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder regeln sich wie folgt.

 

          7.1     die Kassiererin bzw. der Kassierer fertigt den Haushaltsplan, die                               Jahresrechnung und führt die Kassengeschäfte. Sie bzw. er ist für den           ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, die Umlagen und                    Gebühren verantwortlich.

 

          7.2     Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel                  und fertigt die Sitzungsniederschriften.

 

          7.3     Die Jugendvertreterin bzw. der Jugendvertreter ist Ansprechpartner für                    die gesamte Jugendarbeit.

 

          7.4     Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt die Belange der

                    Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder.

 

          7.5     Die Pressewartin bzw. der Pressewart hält Verbindung mit der Fach-           und Tagespresse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die

                    Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus

                    obliegen ihr bzw. ihm Werbeaufgaben.

 

          7.6     Der Vorstand kann für Sonderaufgaben vorbereitende Ausschüsse und               Beauftragte einsetzten, die ihm verantwortlich sind. Der

                    geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der               Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.

 

8.       Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur      Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

 

          In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der     Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die           Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem   Vorstand.

 

§ 13 Abteilungen

 

1.       Die im § 2 beschriebenen Zwecke des Vereins bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

 

2.       Die Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter       und eine bzw. einen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertagen werden   geleitet.

 

3.       Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter und die bzw. der Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Abteilungsleiter sind gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

4.       Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten           die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

 

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

 

1.       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen, der   Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen ist jeweils ein schriftliches         Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin          bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 15 Datenschutz im Verein

 

1.       Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung    der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des        Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über   persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

          Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen    vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

          •         das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

          •         das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

          •         das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

          •         das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-              GVO,

          •         das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

          •         das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

2.       Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein           Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt         zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht     besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem      Verein hinaus.

          Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-          Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der   geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

 

§ 16 Kassenprüfung

 

1.       Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der           Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die     Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und    beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die           Entlastung des Vorstandes.

 

2.       Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen           Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan           übereinstimmen.

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen           Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser           Versammlung darf nur ein Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

2.       Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn        es

 

          2.1     der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder               beschlossen hat.

 

          2.2     von 1/3 der Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

 

3.       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der           stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer       Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung         weniger als 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine     2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der         anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4.       Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins direkt der Ortsgemeinde Norheim übergeben und ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Zwecke aus § 2 zu verwenden.

 

 

 

§ 18 Salvatorisch Klausel

 

1.       Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig        sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht         berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu   ersetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung des Turnvereins 1910 Norheim/Nahe e.V.

 

 

 

Präambel

 

 

Sport dient dem Menschen zur bewegungs- und körperorientierten ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit und trägt in einer intakten Umwelt zur Gesundheit in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht bei.

 

In einem sich stetig verändernden gesellschaftlichen Umfeld stellt sich der Sport immer wieder neuen Herausforderungen. Sport ist Abbild gesellschaftlicher Entwicklungen und gestaltet diese gleichzeitig mit.

 

Durch ein flächendeckendes und vielfältiges Angebot, ehrenamtliches Engagement, Vermittlung traditioneller Werte und Ausübung von Gemeinnützigkeit leisten Sportvereine aktive, selbstbewusste und offene Modernisierung der Gesellschaft. Reformwille und Innovation werden ausgebildet und gestärkt.

 

Im Bewusstsein dieser Verantwortung und von dem Willen beseelt, das Gemeinschaftsleben auf der Grundlage der Werte Freiheit, Solidarität, Chancengleichheit und Toleranz durch Sport als Beitrag zur aktiven Bürgergesellschaft zu fördern, gibt sich der Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V. im hundertsten Jahre seines Bestehens die nachfolgende Satzung:

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1.       Der am 10. Mai 1910 gegründete Turnverein führt den Namen

          „Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V.“.

          Er ist Mitglied der zuständigen Sport- und Fachverbände.

          Der Verein hat seinen Sitz in Norheim.

          Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Bad Kreuznach           eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Sports, der sportlichen Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sport- und Fastnachtveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

          Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen           Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die           Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören         insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und    Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der      Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen        der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.

         

          Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei        Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen           werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und   Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.       Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

2.       Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

3.       Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den ordentlichen           Mitgliedern gleichgestellt. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft           entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4.       Wer Mitglied werden will, muss dem Vorstand eine schriftliche           Beitrittserklärung vorlegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines           Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die           Aufnahme in den Verein.

 

5.       Alle Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und      Wettkampfbestimmungen des Vereins und seiner übergeordneten Verbände          an. Die Mitglieder verpflichten sich Vereinsinteressen zu beachten und zu bewahren.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft endet durch:

         

          1.1     Austritt

          1.2     Ausschluss

          1.3     Tod

          1.4     Auflösung des Vereins

 

2.       Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer   Frist von 4 Wochen, möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den    Vorstand zu richten.

 

3.       Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein          ausgeschlossen werden,

 

          3.1     wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

                    oder grober Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins,

          3.2     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins                  oder groben unsportlichen Verhaltens.

          3.3     wegen unehrenhafter Handlungen.

 

4.       Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

 

          4.1     wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher

                    Mahnung.

 

5.       Der Bescheid über den Ausschluss hat mittels Einschreiben zu erfolgen.

         

 

 

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

1.       Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, Umlagen      und Gebühren, werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2.       Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

3.       Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und           Umlagen befreit werden.

 

4.       „Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID „DE15ZZZ00001075429“ TV-Norheim und der Mandatsreferenz mit fortlaufender Nummer halbjährlich am 01.04. und 01.10. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.       Die Mitglieder haben das Recht, wenn die maximale Gruppengröße es           zulässt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die in diesem         Rahmen vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen. Die maximale         Stärke der Gruppe liegt im Ermessen der Übungsleiterinnen bzw.     Übungsleiter. Sie ist dem Vorstand mitzuteilen.

 

2.       Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufs, seiner           Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

 

3.       Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen      und Gebühren, verpflichtet.

 

 

 

 

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten teilnehmen.

 

2.       Bei der Wahl der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters, haben alle Mitglieder     des Vereins vom 14. bis zum 21. Lebensjahr Stimmrecht, nicht jedoch          Fördermitglieder.

 

3.       Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, nicht jedoch          Fördermitglieder.

 

 

 

§ 8 Maßregelungen

 

1.       Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des     Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung

          vom Vorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

          1.1     Verwarnunger/Ermahnung

          1.2     zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den              Veranstaltungen des Vereins

          1.3     Vereinsausschluss

 

2.       Der Bescheid über diese Maßregelungen ist gegen Empfangsbeleg           zuzustellen.

 

 

 

 

§ 9 Rechtsmittel

 

1.       Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Nr. 5) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

 

 

 

 

§ 10 Organe des Vereins

 

1.       Organe des Vereins sind:

 

          1.1     die Mitgliederversammlung

 

          1.2     der Gesamtvorstand

 

          1.3     der Geschäftsführende Vorstand

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1.       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Neben der           Satzung kann die Mitgliederversammlung Richtlinien erlassen. Eine           ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im 2. Quartal statt.

 

2.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von

          zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

          2.1     der Vorstand beschließt.

 

2.2     ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragt hat.

 

3.       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand, und zwar durch die Veröffentlichung im Internetauftritt des Vereins und dem lokalen Mitteilungsblatt der VG Rüdesheim und deren rechtliche Nachfolger.

 

4.       Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist neben der     Angabe des Ortes und des Zeitpunktes auch die Tagesordnung mitzuteilen.   Diese muss folgende Punkte beinhalten:

 

          4.1     Bericht des Vorstandes.

 

          4.2     Bericht der Abteilungsleiterinnen bzw. der Abteilungsleiter.

 

          4.3     Kassenbericht oder Bericht der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer.

 

          4.4     Entlastung des Vorstandes.

 

          4.5     Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

 

          4.6     Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

         

 

5.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen          Mitglieder beschlussfähig.

 

6.       Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

          stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen mit

          2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen

          werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

7.       Über Anträge die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der     Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens

acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

8.       Geheime Abstimmung erfolgt, wenn es mindestens ein stimmberechtigtes   Mitglied beantragt.

 

 

 

§ 12 Vorstand

 

1.                 Der Vorstand besteht

 

          1.1     als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

 

                    der bzw. dem Vorsitzenden,

der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden (wenn die Funktion besetzt),

                    der Kassiererin bzw. dem Kassierer,

                    der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.

 

          1.2     als Gesamtvorstand bestehend aus

 

                    den Mitgliedern gem. 1.1,

                    der stellvertretenden Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierer,

                    der stellvertretenden Schriftführerin bzw. dem stellvertretenden                               Schriftführer,

                    den Beisitzern,

                    und falls diese gewählt wurden aus der Gleichstellungsbeauftragten,                 der Pressewartin bzw. dem Pressewart und der Jugendleiterin bzw.                    dem Jugendleiter.

 

 

 

2.       Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.       Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein.      Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei   Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues        Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

3.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der

          stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin bzw. der Kassierer und die      stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer.

          Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum    Verein wird die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die stellvertretenden     Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer nur bei Verhinderung des   ordentlichen Amtsträgers tätig.

 

4.       Der Vorstand leitet den Verein. Er kann hierzu Richtlinien erlassen. Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Abteilungsleiters ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

5.       Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

 

          5.1     die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die                   Behandlung von Anregungen der Abteilungen.

 

          5.2     die Bewilligung von Ausgaben.

 

          5.3     Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

 

6.       Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer         Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem   Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig      sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden          Vorstandes laufend zu unterrichten.

 

7.       Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder regeln sich wie folgt.

 

          7.1     die Kassiererin bzw. der Kassierer fertigt den Haushaltsplan, die                               Jahresrechnung und führt die Kassengeschäfte. Sie bzw. er ist für den           ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, die Umlagen und                    Gebühren verantwortlich.

 

          7.2     Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel                  und fertigt die Sitzungsniederschriften.

 

          7.3     Die Jugendvertreterin bzw. der Jugendvertreter ist Ansprechpartner für                    die gesamte Jugendarbeit.

 

          7.4     Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt die Belange der

                    Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder.

 

          7.5     Die Pressewartin bzw. der Pressewart hält Verbindung mit der Fach-           und Tagespresse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die

                    Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus

                    obliegen ihr bzw. ihm Werbeaufgaben.

 

          7.6     Der Vorstand kann für Sonderaufgaben vorbereitende Ausschüsse und               Beauftragte einsetzten, die ihm verantwortlich sind. Der

                    geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der               Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.

 

8.       Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur      Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

 

          In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der     Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die           Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem   Vorstand.

 

§ 13 Abteilungen

 

1.       Die im § 2 beschriebenen Zwecke des Vereins bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

 

2.       Die Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter       und eine bzw. einen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertagen werden   geleitet.

 

3.       Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter und die bzw. der Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Abteilungsleiter sind gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

4.       Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten           die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

 

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

 

1.       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen, der   Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen ist jeweils ein schriftliches         Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin          bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 15 Datenschutz im Verein

 

1.       Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung    der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des        Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über   persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

          Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen    vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

          •         das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

          •         das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

          •         das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

          •         das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-              GVO,

          •         das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

          •         das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

2.       Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein           Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt         zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht     besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem      Verein hinaus.

          Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-          Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der   geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

 

§ 16 Kassenprüfung

 

1.       Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der           Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die     Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und    beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die           Entlastung des Vorstandes.

 

2.       Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen           Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan           übereinstimmen.

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen           Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser           Versammlung darf nur ein Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

2.       Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn        es

 

          2.1     der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder               beschlossen hat.

 

          2.2     von 1/3 der Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

 

3.       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der           stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer       Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung         weniger als 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine     2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der         anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4.       Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins direkt der Ortsgemeinde Norheim übergeben und ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Zwecke aus § 2 zu verwenden.

 

 

 

§ 18 Salvatorisch Klausel

 

1.       Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig        sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht         berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu   ersetzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung des Turnvereins 1910 Norheim/Nahe e.V.

 

 

 

Präambel

 

 

Sport dient dem Menschen zur bewegungs- und körperorientierten ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit und trägt in einer intakten Umwelt zur Gesundheit in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht bei.

 

In einem sich stetig verändernden gesellschaftlichen Umfeld stellt sich der Sport immer wieder neuen Herausforderungen. Sport ist Abbild gesellschaftlicher Entwicklungen und gestaltet diese gleichzeitig mit.

 

Durch ein flächendeckendes und vielfältiges Angebot, ehrenamtliches Engagement, Vermittlung traditioneller Werte und Ausübung von Gemeinnützigkeit leisten Sportvereine aktive, selbstbewusste und offene Modernisierung der Gesellschaft. Reformwille und Innovation werden ausgebildet und gestärkt.

 

Im Bewusstsein dieser Verantwortung und von dem Willen beseelt, das Gemeinschaftsleben auf der Grundlage der Werte Freiheit, Solidarität, Chancengleichheit und Toleranz durch Sport als Beitrag zur aktiven Bürgergesellschaft zu fördern, gibt sich der Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V. im hundertsten Jahre seines Bestehens die nachfolgende Satzung:

 

 

 

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1.       Der am 10. Mai 1910 gegründete Turnverein führt den Namen

          „Turnverein 1910 Norheim/Nahe e.V.“.

          Er ist Mitglied der zuständigen Sport- und Fachverbände.

          Der Verein hat seinen Sitz in Norheim.

          Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Bad Kreuznach           eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Förderung des Sports, der sportlichen Jugend- und Seniorenarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sport- und Fastnachtveranstaltungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

          Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen           Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die           Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören         insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und    Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der      Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen        der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.

         

          Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei        Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen           werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und   Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.       Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

2.       Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

3.       Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den ordentlichen           Mitgliedern gleichgestellt. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft           entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4.       Wer Mitglied werden will, muss dem Vorstand eine schriftliche           Beitrittserklärung vorlegen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines           Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Vorstand entscheidet über die           Aufnahme in den Verein.

 

5.       Alle Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnungen und      Wettkampfbestimmungen des Vereins und seiner übergeordneten Verbände          an. Die Mitglieder verpflichten sich Vereinsinteressen zu beachten und zu bewahren.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.       Die Mitgliedschaft endet durch:

         

          1.1     Austritt

          1.2     Ausschluss

          1.3     Tod

          1.4     Auflösung des Vereins

 

2.       Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer   Frist von 4 Wochen, möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den    Vorstand zu richten.

 

3.       Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein          ausgeschlossen werden,

 

          3.1     wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

                    oder grober Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins,

          3.2     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins                  oder groben unsportlichen Verhaltens.

          3.3     wegen unehrenhafter Handlungen.

 

4.       Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

 

          4.1     wegen Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger schriftlicher

                    Mahnung.

 

5.       Der Bescheid über den Ausschluss hat mittels Einschreiben zu erfolgen.

         

 

 

 

 

 

§ 5 Beiträge

 

1.       Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, Umlagen      und Gebühren, werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

2.       Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

3.       Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und           Umlagen befreit werden.

 

4.       „Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID „DE15ZZZ00001075429“ TV-Norheim und der Mandatsreferenz mit fortlaufender Nummer halbjährlich am 01.04. und 01.10. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

 

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.       Die Mitglieder haben das Recht, wenn die maximale Gruppengröße es           zulässt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die in diesem         Rahmen vom Verein zur Verfügung gestellten Mittel zu nutzen. Die maximale         Stärke der Gruppe liegt im Ermessen der Übungsleiterinnen bzw.     Übungsleiter. Sie ist dem Vorstand mitzuteilen.

 

2.       Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins regen Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufs, seiner           Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

 

3.       Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen      und Gebühren, verpflichtet.

 

 

 

 

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1.       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung in Begleitung eines/einer Erziehungsberechtigten teilnehmen.

 

2.       Bei der Wahl der Jugendleiterin bzw. des Jugendleiters, haben alle Mitglieder     des Vereins vom 14. bis zum 21. Lebensjahr Stimmrecht, nicht jedoch          Fördermitglieder.

 

3.       Gewählt werden können Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr, nicht jedoch          Fördermitglieder.

 

 

 

§ 8 Maßregelungen

 

1.       Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des     Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung

          vom Vorstand, folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

          1.1     Verwarnunger/Ermahnung

          1.2     zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den              Veranstaltungen des Vereins

          1.3     Vereinsausschluss

 

2.       Der Bescheid über diese Maßregelungen ist gegen Empfangsbeleg           zuzustellen.

 

 

 

 

§ 9 Rechtsmittel

 

1.       Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Nr. 5) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

 

 

 

 

§ 10 Organe des Vereins

 

1.       Organe des Vereins sind:

 

          1.1     die Mitgliederversammlung

 

          1.2     der Gesamtvorstand

 

          1.3     der Geschäftsführende Vorstand

 

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

1.       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Neben der           Satzung kann die Mitgliederversammlung Richtlinien erlassen. Eine           ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im 2. Quartal statt.

 

2.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von

          zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

          2.1     der Vorstand beschließt.

 

2.2     ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden beantragt hat.

 

3.       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand, und zwar durch die Veröffentlichung im Internetauftritt des Vereins und dem lokalen Mitteilungsblatt der VG Rüdesheim und deren rechtliche Nachfolger.

 

4.       Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist neben der     Angabe des Ortes und des Zeitpunktes auch die Tagesordnung mitzuteilen.   Diese muss folgende Punkte beinhalten:

 

          4.1     Bericht des Vorstandes.

 

          4.2     Bericht der Abteilungsleiterinnen bzw. der Abteilungsleiter.

 

          4.3     Kassenbericht oder Bericht der Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer.

 

          4.4     Entlastung des Vorstandes.

 

          4.5     Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

 

          4.6     Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

         

 

5.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen          Mitglieder beschlussfähig.

 

6.       Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden

          stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen müssen mit

          2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen

          werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

7.       Über Anträge die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der     Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens

acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

8.       Geheime Abstimmung erfolgt, wenn es mindestens ein stimmberechtigtes   Mitglied beantragt.

 

 

 

§ 12 Vorstand

 

1.                 Der Vorstand besteht

 

          1.1     als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

 

                    der bzw. dem Vorsitzenden,

der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden (wenn die Funktion besetzt),

                    der Kassiererin bzw. dem Kassierer,

                    der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.

 

          1.2     als Gesamtvorstand bestehend aus

 

                    den Mitgliedern gem. 1.1,

                    der stellvertretenden Kassiererin bzw. dem stellvertretenden Kassierer,

                    der stellvertretenden Schriftführerin bzw. dem stellvertretenden                               Schriftführer,

                    den Beisitzern,

                    und falls diese gewählt wurden aus der Gleichstellungsbeauftragten,                 der Pressewartin bzw. dem Pressewart und der Jugendleiterin bzw.                    dem Jugendleiter.

 

 

 

2.       Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.       Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein.      Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei   Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues        Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

3.       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der

          stellvertretende Vorsitzende, die Kassiererin bzw. der Kassierer und die      stellvertretende Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer.

          Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum    Verein wird die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und die stellvertretenden     Kassiererin bzw. der stellvertretende Kassierer nur bei Verhinderung des   ordentlichen Amtsträgers tätig.

 

4.       Der Vorstand leitet den Verein. Er kann hierzu Richtlinien erlassen. Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Abteilungsleiters ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

5.       Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

 

          5.1     die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die                   Behandlung von Anregungen der Abteilungen.

 

          5.2     die Bewilligung von Ausgaben.

 

          5.3     Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.

 

6.       Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer         Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem   Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig      sind. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden          Vorstandes laufend zu unterrichten.

 

7.       Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder regeln sich wie folgt.

 

          7.1     die Kassiererin bzw. der Kassierer fertigt den Haushaltsplan, die                               Jahresrechnung und führt die Kassengeschäfte. Sie bzw. er ist für den           ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge, die Umlagen und                    Gebühren verantwortlich.

 

          7.2     Die Schriftführerin bzw. der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel                  und fertigt die Sitzungsniederschriften.

 

          7.3     Die Jugendvertreterin bzw. der Jugendvertreter ist Ansprechpartner für                    die gesamte Jugendarbeit.

 

          7.4     Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt die Belange der

                    Gleichbehandlung aller Vereinsmitglieder.

 

          7.5     Die Pressewartin bzw. der Pressewart hält Verbindung mit der Fach-           und Tagespresse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die

                    Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus

                    obliegen ihr bzw. ihm Werbeaufgaben.

 

          7.6     Der Vorstand kann für Sonderaufgaben vorbereitende Ausschüsse und               Beauftragte einsetzten, die ihm verantwortlich sind. Der

                    geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an allen Sitzungen der               Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.

 

8.       Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur      Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

 

          In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der     Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die           Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber obliegt dem   Vorstand.

 

§ 13 Abteilungen

 

1.       Die im § 2 beschriebenen Zwecke des Vereins bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

 

2.       Die Abteilung wird durch eine Abteilungsleiterin bzw. einen Abteilungsleiter       und eine bzw. einen Stellvertreter, denen feste Aufgaben übertagen werden   geleitet.

 

3.       Die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter und die bzw. der Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Abteilungsleiter sind gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

 

4.       Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten           die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

 

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

 

1.       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen, der   Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen ist jeweils ein schriftliches         Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin          bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 15 Datenschutz im Verein

 

1.       Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung    der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des        Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über   persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

          Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen    vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

          •         das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

          •         das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

          •         das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

          •         das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-              GVO,

          •         das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

          •         das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

2.       Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein           Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt         zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht     besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem      Verein hinaus.

          Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-          Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der   geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

 

§ 16 Kassenprüfung

 

1.       Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der           Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die     Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und    beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die           Entlastung des Vorstandes.

 

2.       Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen           Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan           übereinstimmen.

 

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

1.       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen           Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser           Versammlung darf nur ein Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

2.       Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn        es

 

          2.1     der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder               beschlossen hat.

 

          2.2     von 1/3 der Mitglieder des Vereins gefordert wurde.

 

3.       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der           stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer       Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung         weniger als 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine     2. Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der         anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

 

4.       Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins direkt der Ortsgemeinde Norheim übergeben und ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Zwecke aus § 2 zu verwenden.

 

 

 

§ 18 Salvatorisch Klausel

 

1.       Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig        sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht         berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige Bestimmungen zu   ersetzen.